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Vom Gericht angeordnet Zuständigkeit übernehmen

Rechtliche Betreuung

Wenn volljährige Personen infolge von Alter, gesundheitlichen Einschränkungen oder Behinderungen nicht (mehr) in der Lage sind, ihre behördlichen und finanziellen Belange eigenständig zu regeln, stellt sich die Frage, wer diese Aufgaben fortan übernimmt.

Informationen in Einfacher Sprache

Hilfreiche Fragen und Antworten über das Betreuungsrecht gemäß §§ 1814 ff BGB.

Was ist eine rechtliche Betreuung?

  • Menschen, die mir helfen - bei meinen Entscheidungen
  • Unterstützung bei Dingen, die ich nicht kann
  • Mitbestimmung, wer mein rechtlicher Betreuer wird

Wer prüft die rechtlichen Betreuer?

  • Das Amtsgericht (Richter und Rechtspfleger)

Wer kann ohne rechtliche Betreuung helfen?

  • Eine Person, die ich kenne und will
  • Menschen vom Amt
  • Menschen vom betreuten Wohnen
  • Menschen in Beratungsstellen

Wann ist rechtliche Betreuung notwendig?

  • Wenn ich 18 Jahre bin und:
  • eine Behinderung oder Krankheit habe
  • alleine nicht zurecht komme
  • damit einverstanden bin

Wobei hilft rechtliche Betreuung?

  • Rund ums Geld
  • Fragen zur Gesundheit
  • Schreiben und Lesen der Post
  • Entscheidungen zu treffen
  • Anträge zu stellen
  • Gutes Wohnen
  • Besonderes für mich

Was müssen alle rechtlichen Betreuer machen? (§ 1821 BGB)

  • Herausfinden, was mein Wunsch ist
  • Mir dabei helfen, so zu leben, wie ich es will
  • Sich mit mir treffen
  • Mit mir sprechen und mir zuhören

Was dürfen rechtliche Betreuer nicht?

  • Über mich bestimmen
  • Mein Geld ausgeben
  • Für mich entscheiden

Diese Informationen stehen im Flyer "Flyer Rechtliche Betreuung in einfacher Sprache" (PDF).

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Wer kann rechtliche/r Betreuer*in werden?

Rechtliche Betreuer*innen werden vom Betreuungsgericht gemäß § 1816 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestellt. Sie sind dann rechtliche Vertreter. Wünscht die/der betroffene Volljährige eine ganz bestimmte Person als rechtliche Betreuung, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, diese gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nicht bereit oder geeignet. Bei der Auswahl ist auf die familiären und sonstigen persönlichen Bindungen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern oder Ehegatten sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. 

Eine berufliche Betreuung soll nur dann bestellt werden, wenn keine geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung steht. Berufliche Betreuer*innen müssen ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Mit einer Betreuungsverfügung kann jede Person schon im Voraus festlegen, wen das Betreuungsgericht im Fall des Falles als rechtliche Vertretung bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, genauso kann von jemandem bestimmt werden, wer auf keinen Fall als seine rechtliche Betreuung in Frage kommt.

 

Wer bekommt eine rechtliche Betreuung?

Ein/e Betreuer*in kann gemäß § 1814 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Unterstützungsbedürftigkeit bei der Wahrnehmung rechtlicher Angelegenheiten vorliegt, die auf einer Krankheit oder Beeinträchtigung beruht. Dies können z.B. sein:

  • Demenzerkrankung
  • Abhängigkeitserkrankung
  • Schizophrenie
  • Intelligenzminderung aufgrund von frühkindlicher Hirnschädigung
  • Andauernde Bewegungsunfähigkeit

Was beinhaltet eine rechtliche Betreuung?

Die rechtliche Betreuung ist ein Rechtsinstrument zur Unterstützung von Erwachsenen, die aufgrund einer Krankheit oder Beeinträchtigung ihre rechtlichen Angelegenheiten (derzeit) nicht oder nicht mehr selbst wahrnehmen können.

Sie ist am individuellen Bedarf der betroffenen Person ausgerichtet. Die rechtliche Betreuung unterstützt die betreute Person in dem genau festgelegten Aufgabenkreis dabei, ihre rechtlichen Angelegenheiten so weit wie möglich selbst wahrzunehmen und ihr Selbstbestimmungsrecht zu wahren. Dazu können die Beratung, Begleitung und eine Vertretung gehören. Er oder sie wird in seinen festgelegten Aufgabenbereichen nur dann tätig und macht von der Vertretungsmacht nur dann Gebrauch, wenn dies tatsächlich erforderlich ist.

Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung ist keine Entrechtung. Die Entmündigung Volljähriger ist in Deutschland bereits seit 1992 abgeschafft. Eine Betreuerbestellung hat nicht zur Folge, dass die rechtlich betreute Person geschäftsunfähig wird.

Welche Verbesserungen bringt das neue Betreuungsrecht? (Seit Januar 23)

Mehr Selbstbestimmung für rechtlich betreute Menschen
Die Betreuungsrechtsreform 2023 stärkt die Selbstbestimmung betreuter Menschen und stellt ihre Wünsche in den Mittelpunkt des Betreuerhandelns. Der/die Betreuer*in hat die Angelegenheiten der betreuten Person so wahrzunehmen, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann (§ 1821 Absatz 2 BGB). Dazu gehört insbesondere, dass er oder sie die betreute Person dabei unterstützt, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst wahrzunehmen, und dass er oder sie von seiner oder ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch macht, soweit dies erforderlich ist.

Es müssen regelmäßige persönliche Kontakte stattfinden. Der/die rechtliche Betreuer*in muss die persönlichen Angelegenheiten mit der betreuten Person regelmäßig besprechen und sich ein Bild davon machen, welche Vorstellungen und Wünsche die betreute Person hat und was sie nicht will. Den festgestellten Wünschen der betreuten Person hat der/die Betreuer*in in den gesetzlich festgelegten Grenzen zu entsprechen und die betreute Person bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. 

 Rechtliche Betreuung erfolgt nur, wenn andere Hilfen nicht ausreichen
Die neuen Vorschriften stellen noch deutlicher klar, dass eine rechtliche Betreuung nur eingerichtet wird, wenn andere Hilfen, vor allem nach dem Sozialrecht, ausgeschöpft sind und nicht ausreichen. 

Neuer Mindeststandard für die Eignung und Qualifikation beruflicher Betreuung
Die Reform verbessert die Qualität der beruflichen Betreuung durch Einführung eines Mindeststandards für den Zugang zum Betreuerberuf. Ab dem 1. Januar 2023 werden alle beruflichen Betreuer*innen von der Betreuungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich ihr Sitz bzw. hilfsweise ihr Wohnsitz befindet (Stammbehörde), registriert.

Diese Registrierung ist zwingende Voraussetzung für die Bestellung durch das Betreuungsgericht und für den Anspruch auf Vergütung. Als berufliche Betreuung kann sich nach § 23 BtOG nur registrieren lassen, wer über die hierfür erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügt, eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit nachgewiesen und eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 EUR pro Versicherungsfall und von 1 000 000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres abgeschlossen hat. Die für die Registrierung gegenüber der Stammbehörde durch Unterlagen nachzuweisende Sachkunde ist der neue Mindeststandard für berufliche Betreuer*innen. Sie umfasst Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge, Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Beeinträchtigungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung (§ 23 Absatz 3 BtOG).

Mehr Unterstützung für die ehrenamtliche Betreuung durch die Betreuungsvereine
Das neue Betreuungsrecht stellt ehrenamtlichen Betreuer*innen kompetente Ansprechpartner*innen zur Seite. Für sie sieht es die Möglichkeit vor, mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abzuschließen. Zudem übernehmen Betreuungsvereine auf Wunsch der ehrenamtlichen Betreuer*innen auch Verhinderungsbetreuungen.

>> Ausführliche Informationen über die Neuerungen im Betreuungsrecht ab 2023

Die Formulierung „rechtliche Betreuung“ umfasst geschlechtsneutral sämtliche Personen, die diese verantwortungsvolle Aufgabe ausüben – unabhängig davon, ob sie rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer sind.  

Hilfreiche Links zum Thema rechtliche Betreuung

Betreuungsverein der verbandlichen Caritas auf www.betreuungsvereine-in-aktion.de
Örtliche Betreuungsbehörde Potsdam auf www.vv.potsdam.de
Fragen und Antworten auf www.bmj.de
Neues Betreuungsrecht 2023 auf www.bmj.de
Formulare zum Betreuungsrecht auf www.bmj.de
Amtsgericht Potsdam auf www.ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de

Flyer-Downloads

Flyer Betreuungsverein Rechtliche Betreuung als PDF herunterladen
PDF | 1 MB

Flyer Rechtliche Betreuung

Flyer Rechtliche Betreuung Einfache Sprache als PDF herunterladen
PDF | 1,5 MB

Flyer Rechtliche Betreuung in Einfacher Sprache

 


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