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Rechtliche Betreuung In Ihrem Interesse

Betreuungsverein

Immer mehr Menschen werden immer älter. Viele können ihren Alltag nicht mehr selbst organisieren und benötigen dringend Lebenshilfe. Wenn das Gericht eine rechtliche Betreuung anordnet, ist der Betreuungsverein für Sie da, um alle Angelegenheiten im Sinne des zu Betreuenden zu regeln.

Der Caritas Betreuungsverein ist ein gem. § 14 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) anerkannter Betreuungsverein für die Landeshauptstadt und den Amtsgerichtsbezirk Potsdam

Die Mitarbeiter*innen des Betreuungsvereines verfügen alle über eine qualifizierte Ausbildung als Sozialarbeiter*innen bzw. Vereinsbetreuer*innen. Sie werden regelmäßig fortgebildet. Eine enge Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen und Beratungsstellen des Caritasverbandes ermöglicht eine fachlich kompetente Beratung im komplexen Bereich der rechtlichen Betreuung, die an die individuellen Bedürfnisse der rechtlich betreuten Personen genau angepasst ist.

Angebot des Betreuungsvereins

  • Führung von rechtlichen Betreuungen 
  • Gewinnung, Beratung und Fortbildung von ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer*innen  und Bevollmächtigten
  • Vereinbarungen zur Unterstützung und Zusammenarbeit mit allen ehrenamtlichen Betreuer*innen in der Stadt Potsdam
  • Übernahme von Verhinderungsbetreuungen
  • Informationen über das Betreuungsrecht und Vorsorgevollmachten, das Ehegattennotvertretungsrecht, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen

Was beinhaltet eine rechtliche Betreuung?

Die rechtliche Betreuung ist ein Rechtsinstrument zur Unterstützung von Erwachsenen, die aufgrund einer Krankheit oder Beeinträchtigung ihre rechtlichen Angelegenheiten (derzeit) nicht oder nicht mehr selbst wahrnehmen können.

Sie ist am individuellen Bedarf der betroffenen Person ausgerichtet. Der/die vom Betreuungsgericht bestellte Betreuer*in unterstützt die betreute Person in dem genau festgelegten Aufgabenkreis dabei, ihre rechtlichen Angelegenheiten so weit wie möglich selbst wahrzunehmen und ihr Selbstbestimmungsrecht zu wahren. Er oder sie wird nur tätig und macht von der Vertretungsmacht nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.

Die Bestellung eines/r Betreuers*in ist keine Entrechtung. Die Entmündigung Volljähriger ist in Deutschland bereits seit 1992 abgeschafft. Eine Betreuerbestellung hat nicht zur Folge, dass die betreute Person geschäftsunfähig wird.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Wer bekommt eine rechtliche Betreuung?

Ein/e Betreuer*in kann gemäß § 1814 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Unterstützungsbedürftigkeit bei der Wahrnehmung rechtlicher Angelegenheiten vorliegt, die auf einer Krankheit oder Beeinträchtigung beruht. Dies können z.B. sein:

  • Demenzerkrankung
  • Abhängigkeitserkrankung
  • Schizophrenie
  • Intelligenzminderung aufgrund von frühkindlicher Hirnschädigung
  • Andauernde Bewegungsunfähigkeit

Wer kann rechtliche/r Betreuer*in werden?

Der/die Betreuer*in wird vom Betreuungsgericht gemäß § 1816 BGB bestellt. Wünscht der/die Volljährige eine ganz bestimmte Person, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der rechtlichen Betreuung nicht bereit oder geeignet. Bei der Auswahl ist im Übrigen auf die familiären und sonstigen persönlichen Bindungen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern oder Ehegatten sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. Es haben dabei die Personen Vorrang, die sich für die ehrenamtliche Übernahme der rechtlichen Betreuung eignen und hierzu bereit sind. Ein/e berufliche/r Betreuer*in soll nur dann bestellt werden, wenn kein/e geeignete/r ehrenamtliche/r Betreuer*in zur Verfügung steht. Berufliche Betreuer*innen müssen ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Mit einer Betreuungsverfügung kann jede Person schon im Voraus festlegen, wen das Gericht im Fall des Falles als rechtlichen Vertreter bestellen soll. Das Betreuungsgericht ist an diese Wahl gebunden, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet oder bereit. Genauso kann von jemandem bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer*in in Frage kommt.

 

Welche Verbesserungen bringt das neue Betreuungsrecht? (Seit Januar 23)

Mehr Selbstbestimmung für rechtlich betreute Menschen

Die Betreuungsrechtsreform 2023 stärkt die Selbstbestimmung betreuter Menschen und stellt ihre Wünsche in den Mittelpunkt des Betreuerhandelns. Der/die Betreuer*in hat die Angelegenheiten der betreuten Person so wahrzunehmen, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann (§ 1821 Absatz 2 BGB). Dazu gehört insbesondere, dass er oder sie die betreute Person dabei unterstützt, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst wahrzunehmen, und dass er oder sie von seiner oder ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch macht, soweit dies erforderlich ist. Der/die Betreuer*in darf in keinem Fall über den Kopf einer betreuten Person hinweg entscheiden.
Es müssen regelmäßige persönliche Kontakte stattfinden. Der/die rechtliche Betreuer*in muss die persönlichen Angelegenheiten mit der betreuten Person regelmäßig besprechen und sich ein Bild davon machen, welche Vorstellungen und Wünsche die betreute Person hat und was sie nicht will. Den festgestellten Wünschen der betreuten Person hat der/die Betreuer*in in den gesetzlich festgelegten Grenzen zu entsprechen und die betreute Person bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. 

 

 Rechtliche Betreuung erfolgt nur, wenn andere Hilfen nicht ausreichen

 Die neuen Vorschriften stellen noch deutlicher klar, dass eine rechtliche Betreuung nur eingerichtet wird, wenn andere Hilfen, vor allem nach dem Sozialrecht, ausgeschöpft sind und nicht ausreichen. 

 

Neuer Mindeststandard für die Eignung und Qualifikation beruflicher Betreuer*innen

Die Reform verbessert die Qualität der beruflichen Betreuung durch Einführung eines Mindeststandards für den Zugang zum Betreuerberuf. Ab dem 1. Januar 2023 werden alle beruflichen Betreuer*innen von der Betreuungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich ihr Sitz bzw. hilfsweise ihr Wohnsitz befindet (Stammbehörde), registriert.
Diese Registrierung ist zwingende Voraussetzung für die Bestellung durch das Betreuungsgericht und für den Anspruch auf Vergütung. Als berufliche/r Betreuer*in kann sich nach § 23 BtOG nur registrieren lassen, wer über die hierfür erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügt, eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit nachgewiesen und eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 EUR pro Versicherungsfall und von 1 000 000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres abgeschlossen hat. Die für die Registrierung gegenüber der Stammbehörde durch Unterlagen nachzuweisende Sachkunde ist der neue Mindeststandard für berufliche Betreuer*innen. Sie umfasst Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge, Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Beeinträchtigungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung (§ 23 Absatz 3 BtOG).


Mehr Unterstützung für ehrenamtliche Betreuer*innen durch die Betreuungsvereine

Das neue Betreuungsrecht stellt ehrenamtlichen Betreuer*innen kompetente Ansprechpartner*innen zur Seite. Für sie sieht es die Möglichkeit vor, mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abzuschließen. Zudem übernehmen Betreuungsvereine auf Wunsch der ehrenamtlichen Betreuer*innen auch Verhinderungsbetreuungen.

Informationen und Termine

Downloads

PDF | 218,1 KB

Flyer Fortbildungsangebote für ehrenamtliche Betreuer/innen – 1. Halbjahr 2025

Flyer Fortbildungsangebote für ehrenamtliche Betreuer/innen – 1. Halbjahr 2025
PDF | 1 MB

Flyer Rechtliche Betreuung Potsdam

Rechtliche Betreuung für Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können
PDF | 1,5 MB

Flyer Rechtliche Betreuung in einfacher Sprache

PDF | 2,8 MB

CV Flyer Betreuungsverein Potsdam Vorsorgevollmacht

Information über Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung
  • Kontakt
  • Sprechzeiten
Betreuungsverein Potsdam
Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V.
Zimmerstraße 7
14471 Potsdam
0331 2 90 88 10/11
0331 2 90 88 47
0331 2 90 88 10/11
0331 2 90 88 47
0331 2 90 88 47
btv-potsdam@(BITTE ENTFERNEN)caritas-brandenburg.de

Montag, Dienstag und Donnerstag 10:00 - 12:00 Uhr

und gern nach Vereinbarung.

  • Ansprechpartnerinnen
Nicole Pfitzmann
Vereinsbetreuerin, Verfahrensbeistand
0331 290 88 10
0178 711 93 63
0331 290 88 10 0178 711 93 63
n.pfitzmann@(BITTE ENTFERNEN)caritas-brandenburg.de
Klaudia Riedel
Vereinsbetreuerin
0331 290 88 11
0152 29 42 18 40
0331 290 88 11 0152 29 42 18 40
k.riedel@(BITTE ENTFERNEN)caritas-brandenburg.de
Andrea Hösel
Vereinsbetreuerin
0331 6009509
01511 2629504
0331 6009509 01511 2629504
a.hoesel@(BITTE ENTFERNEN)caritas-brandenburg.de
Anke Elkurdi
Vereinsbetreuerin
0331 8170826
0173 2565421
0331 8170826 0173 2565421
a.elkurdi@(BITTE ENTFERNEN)caritas-brandenburg.de
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